in der Fassung vom 28. März 2009
§ 1: Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Landesferienkurs für Musik e. V.“ – im Folgenden „Verein“ genannt.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Kiel und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Kiel eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2: Vereinszweck
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des musikalischen Nachwuchses.
2. Der Vereinszweck wird vorwiegend verwirklicht in der Durchführung von Musikkursen nach § 3.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3: Vereinsgrundsätze
1. Die Vereinsarbeit findet u.a. projektorientiert in der Planung und Durchführung des Landesferienkurses für Musik statt. Der Verein bemüht sich dabei um die Wahrung der Traditionen des Kurses.
2. Der Landesferienkurs für Musik dient keinen kommerziellen Zwecken. Er steht Mitgliedern und Nichtmitgliedern gleichermaßen und zu gleichen Bedingungen offen.
§ 4: Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
2. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern und Fördermitgliedern (ordentliche Mitglieder) sowie Ehrenmitgliedern.
3. Aktive Mitglieder sind die direkt mitarbeitenden Mitglieder; Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.
4. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
5. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.
§ 5: Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
§ 6: Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe de Antragsteller mitzuteilen.
2. Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft) müssen spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahrs dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
3. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
4. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
5. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 7: Mitgliedsbeiträge
Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Für Höhe und Fälligkeit ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 8: Vereinsorgane
Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung, der Planungsausschuss und der Vorstand.
§ 9: Mitgliederversammlung
1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Geschäftsjahr statt. Die Einladung erfolgt schriftlich oder in Textform spätestens vier Wochen vor der Versammlung unter Angabe von Ort, Zeit und vorläufiger Tagesordnung. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens vierzehn Tage vor der Versammlung beim Vorstand mit kurzer Begründung schriftlich einzureichen. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge). Die Versammlung wird vom Vorstand einberufen und vom Vorsitzenden geleitet. Auf Vorschlag des Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.
2. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
- Entlastung des Vorstands
- Wahl des Vorstands, des Planungsausschusses und der Rechnungsprüfer
- Beratung und Beschlussfassung über ordnungsgemäß gestellte Anträge
- Beschlussfassung über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins
3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
- Bericht des Vorstands
- Bericht der Rechnungsprüfer
- Entlastung des Vorstands
- Wahl des Vorstands
- Wahl des Planungsausschusses
- Wahl von zwei Rechnungsprüfern
- Beratung und Beschlussfassung über ordnungsgemäß gestellte Anträge
- Festsetzung der Beiträge für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen
4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen und Ehrenmitglieder. Minderjährige Mitglieder benötigen eine Vollmacht ihrer gesetzlichen Vertreter, um stimmberechtigt zu sein. Eine Vertretung ist unzulässig. Beschlussfähig ist jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung.
5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.
6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, das Protokoll einzusehen.
§ 10: Planungsausschuss
1. Der Planungsausschuss dient als besonderes Organ insbesondere Zwecken der Planung, Vorbereitung und Durchführung der Kurse nach § 3.
2. Der Planungsausschuss besteht aus dem Vorstand und drei von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern. Er beschließt mit einfacher Mehrheit.
3. Die Durchführung der Beschlüsse liegt in der Verantwortung des Vorstandes.
§ 11: Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
- ein Vorsitzender
- ein Kassenwart
- ein Schriftführer
Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
2. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben delegieren oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer. Der Verein ist gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
4. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich bzw. im Textform zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
5. Über die Beschlüsse des Vorstands wird ein Protokoll angefertigt.
6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
§ 12: Kassenwart
Dem Kassenwart obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Abwicklung des Zahlungsverkehrs.
§ 13: Rechnungsprüfer
Von der Mitgliederversammlung sind zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von einem Jahr zu wählen, die weder dem Vorstand noch dem Planungsausschuss angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen. Die Rechnungsprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Rechnungsprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Rechnungsprüfung zu unterrichten.
§ 14: Auflösung des Vereins
1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung musikalischen Nachwuchses.
2. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.